Freiberufliche Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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===Oberlandesgerichte===
 
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* {{OLG Celle 2 Ss(OWi)95/96}}: "[[Unternehmensberater]]"
 
* {{OLG Celle 2 Ss(OWi)95/96}}: "[[Unternehmensberater]]"
  

Version vom 10. März 2021, 21:32 Uhr

Die Freien Berufe haben nach PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1 im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören nach EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 die selbständig ausgeübte

die selbständige Berufstätigkeit der<ref>Katalogberufe</ref>

und

Normen

Einkommensteuergesetz

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)

  • PartGG § 1 Abs. 2 Satz 1: Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.

BMF-Schreiben

Außer Kraft

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteil vom 11.10.2001 – C-267/99: "Die in Anhang F Nummer 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 erwähnten freien Berufe sind Tätigkeiten, die ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit hat das persönliche Element besondere Bedeutung, und diese Ausübung setzt auf jeden Fall eine große Selbständigkeit bei der Vornahme der beruflichen Handlungen voraus."<ref>Amtlicher Leitsatz 2</ref>

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberlandesgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>