Gebäude: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayBO 2}} Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
 
* {{BayBO 2}} Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.
  
 
==Publikationen==
 
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===Wikipedia===
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4ude Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Geb%C3%A4ude Wikipedia]
  
==Siehe auch00
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==Handbücher==
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* {{ISBN 9789279568497}} - Kapitel 7 – Wichtige GPP-Sektoren - 7.1 Gebäude (Seite 72 f.)
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==Links==
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* https://sci-network.eu/home/
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==Siehe auch==
 
* [[Gebäudeklasse]]
 
* [[Gebäudeklasse]]
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==Fußnoten==
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<references/>
  
 
[[Kategorie:Bau]]
 
[[Kategorie:Bau]]
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
 
[[Kategorie:Öffentliches Baurecht]]
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Aktuelle Version vom 26. Februar 2021, 09:47 Uhr

Gebäude sind nach BayBO Art. 2 Abs. 2 selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

GPP bei Gebäuden

"Für öffentliche Gebäude gelten Energieeffizienz-Mindestanforderungen, die auf nationaler Ebene unter Zugrundelegung einer gemeinsamen EU-Methodik festgelegt werden. Ab 1. Januar 2019 müssen alle neuen Gebäude, die von öffentlichen Behörden als Eigentümer genutzt werden, „Niedrigstenergiegebäude“ sein (Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden). In der Energieeffizienzrichtlinie werden ebenfalls verbindliche Anforderungen an die Renovierung öffentlicher Gebäude und an Kaufverträge und neue Mietverträge festgelegt, die Energieeffizienz-Mindeststandards zu erfüllen haben."<ref>Quelle: Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet , Seite 7</ref>

"Die wichtigsten Umweltauswirkungen ergeben sich aus der

Ebenfalls wichtig sind die verwendeten

Energieverbrauch von Gebäuden

Bürogebäude

Normen

EU

Bayerische Bauordnung (BayBO)

  • BayBO Art. 2 Abs. 2: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können.

Publikationen

Wikipedia

Handbücher

Links

Siehe auch

Fußnoten

<references/>