Verhältnismäßigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Prüfungsschema<ref>Quelle: Seite „Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Februar 2015, 17:07 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_(Deutschland)&oldid=138427881 (Abgerufen: 2. Februar 2015, 23:16 UTC)</ref><ref>Quelle: http://www.juralib.de/schema/6089/verhaeltnismaessigkeitspruefung - abgerufen am 17.07.2015 um 16:41 Uhr</ref>==
 
==Prüfungsschema<ref>Quelle: Seite „Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Februar 2015, 17:07 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_(Deutschland)&oldid=138427881 (Abgerufen: 2. Februar 2015, 23:16 UTC)</ref><ref>Quelle: http://www.juralib.de/schema/6089/verhaeltnismaessigkeitspruefung - abgerufen am 17.07.2015 um 16:41 Uhr</ref>==
 
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===Oberverwaltungsgerichte===
 
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 13 B 127/12}}: Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. Es ist dann angezeigt, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.<ref>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002  1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252, 268 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985  3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 198 f., Beschluss vom 11. Dezember 2010  7 B 54.10 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, NVwZ-RR 2006, 273.</ref> Wenn die Informationsmitteilung geeignet ist, als funktionales Äquivalent Verbotsverfügungen der Behörden (hier: der Gesundheitsbehörden) auch im Hinblick auf ihre Wirkung zu ersetzen, sind indessen die besonderen Bindungen der Rechtsordnung zu beachten, die für einen Grundrechtseingriff gelten.<ref>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002  1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252, 273; vgl. auch Ossenbühl, NVwZ 2011, 1357, 1360</ref><ref>Abs. 20 f.</ref>
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 13 B 127/12}}: Der [[öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung|öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung]] setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. Es ist dann angezeigt, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.<ref>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002  1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252, 268 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985  3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 198 f., Beschluss vom 11. Dezember 2010  7 B 54.10 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, NVwZ-RR 2006, 273.</ref> Wenn die Informationsmitteilung geeignet ist, als funktionales Äquivalent Verbotsverfügungen der Behörden (hier: der Gesundheitsbehörden) auch im Hinblick auf ihre Wirkung zu ersetzen, sind indessen die besonderen Bindungen der Rechtsordnung zu beachten, die für einen Grundrechtseingriff gelten.<ref>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002  1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252, 273; vgl. auch Ossenbühl, NVwZ 2011, 1357, 1360</ref><ref>Abs. 20 f.</ref>
 
* {{BayVGH 4 B 12.952}}
 
* {{BayVGH 4 B 12.952}}
 
* {{OVG Bremen 1 B 112/10}}
 
* {{OVG Bremen 1 B 112/10}}
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[[Kategorie:Grundrechte]]
 
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Aktuelle Version vom 22. Februar 2021, 19:58 Uhr


Prüfungsschema<ref>Quelle: Seite „Verhältnismäßigkeitsprinzip (Deutschland)“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 2. Februar 2015, 17:07 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_(Deutschland)&oldid=138427881 (Abgerufen: 2. Februar 2015, 23:16 UTC)</ref><ref>Quelle: http://www.juralib.de/schema/6089/verhaeltnismaessigkeitspruefung - abgerufen am 17.07.2015 um 16:41 Uhr</ref>

Legitimer Zweck

Geeignetheit

Erforderlichkeit

Siehe auch Übermaßverbot

Angemessenheit

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Oberverwaltungsgerichte

  • OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2012 – 13 B 127/12 = NVwZ 2012, 767: Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Amtliche Äußerungen haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d. h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (Sachlichkeitsgebot). Rechtliche Wertungen sind auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. Wenn die Richtigkeit der Information noch nicht abschließend geklärt ist, hängt die Rechtmäßigkeit der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung verfügbarer Informationsquellen sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt werden. Es ist dann angezeigt, die Marktteilnehmer auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.<ref>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252, 268 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, 198 f., Beschluss vom 11. Dezember 2010 7 B 54.10 , juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, NVwZ-RR 2006, 273.</ref> Wenn die Informationsmitteilung geeignet ist, als funktionales Äquivalent Verbotsverfügungen der Behörden (hier: der Gesundheitsbehörden) auch im Hinblick auf ihre Wirkung zu ersetzen, sind indessen die besonderen Bindungen der Rechtsordnung zu beachten, die für einen Grundrechtseingriff gelten.<ref>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91 u. a. -, BVerfGE 105, 252, 273; vgl. auch Ossenbühl, NVwZ 2011, 1357, 1360</ref><ref>Abs. 20 f.</ref>
  • Vorlage:BayVGH 4 B 12.952
  • Vorlage:OVG Bremen 1 B 112/10

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />