Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen: Unterschied zwischen den Versionen

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:aa) Der [[Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs]] gemäß Nummer 2 wird in [[Energieverbrauch je Kilometer]] (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der [[Kraftstoffverbrauch]] in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der [https://dejure.org/gesetze/VgV/Anlage_2.html Anlage 2] in MJ/km umgerechnet.
 
:aa) Der [[Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs]] gemäß Nummer 2 wird in [[Energieverbrauch je Kilometer]] (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der [[Kraftstoffverbrauch]] in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der [https://dejure.org/gesetze/VgV/Anlage_2.html Anlage 2] in MJ/km umgerechnet.
 
:bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von [[Ottokraftstoff]] oder [[Dieselkraftstoff]] vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
 
:bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von [[Ottokraftstoff]] oder [[Dieselkraftstoff]] vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
:cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die [[Gesamtkilometerleistung]] gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.<noinclude>
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:cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die [[Gesamtkilometerleistung von Straßenfahrzeugen|Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3]] (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.<noinclude>
  
 
==[[Energiegehalt von Kraftstoffen]]==
 
==[[Energiegehalt von Kraftstoffen]]==

Version vom 20. Februar 2021, 11:17 Uhr

Die Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden nach Anlage 3 Ziffer 1a) zu VgV § 68 Abs. 3 wie folgt berechnet:

aa) Der Kraftstoffverbrauch je Kilometer eines Straßenfahrzeugs gemäß Nummer 2 wird in Energieverbrauch je Kilometer (Megajoule/Kilometer, MJ/km) gerechnet. Soweit der Kraftstoffverbrauch in anderen Einheiten angegeben ist, wird er nach den Umrechnungsfaktoren in Tabelle 1 der Anlage 2 in MJ/km umgerechnet.
bb) Je Energieeinheit muss im Rahmen der Angebotswertung ein finanzieller Wert festgesetzt werden (€/MJ). Dieser finanzielle Wert wird nach einem Vergleich der Kosten je Energieeinheit von Ottokraftstoff oder Dieselkraftstoff vor Steuern bestimmt. Der jeweils günstigere Kraftstoff bestimmt den in der Angebotswertung zu berücksichtigenden finanziellen Wert je Energieeinheit (€/MJ).
cc) Zur Berechnung der Energieverbrauchskosten, die für den Betrieb eines Straßenfahrzeugs über dessen Lebensdauer anfallen, werden die Gesamtkilometerleistung gemäß Nummer 3 (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der bereits erbrachten Kilometerleistung), der Energieverbrauch je Kilometer (MJ/km) gemäß Doppelbuchstabe aa und die Kosten in Euro je Energieeinheit (€/MJ) gemäß Doppelbuchstabe bb miteinander multipliziert.

Energiegehalt von Kraftstoffen

Energiegehalt von Kraftstoffen gem. Anlage 2 zu VgV § 68 Absatz 1 und 3 Tabelle 1:

Kraftstoff Energiegehalt in Megajoule (MJ)/Liter bzw. Megajoule (MJ)/Normkubikmeter (Nm3)
Dieselkraftstoff 36 MJ/Liter
Ottokraftstoff 32 MJ/Liter
Erdgas 33 38 MJ/Nm 3
Flüssiggas (LPG) 24 MJ/Liter
Ethanol 21 MJ/Liter
Biodiesel 33 MJ/Liter
Emulsionskraftstoff 32 MJ/Liter
Wasserstoff 11 MJ/Nm 3

1 kWh = 3,6 Megajoule (MJ)<ref>https://www.verivox.de/strom/themen/1-kilowattstunde/</ref>

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>