Kraftfahrzeug: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Februar 2021, 13:21 Uhr
Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (StVG § 1 Abs. 2).
CPV-Code
- Kraftfahrzeuge: 34100000-8
Beschaffung von Straßenfahrzeugen
Der öffentliche Auftraggeber muss bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen im Oberschwellenbereich nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 1
berücksichtigen.
Zumindest müssen hierbei nach VgV § 68 Abs. 1 Satz 2 folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Gesamtkilometerleistung des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:
- Energieverbrauch,
- Kohlendioxid-Emissionen,
- Emissionen von Stickoxiden,
- Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und
- partikelförmige Abgasbestandteile.
Der öffentliche Auftraggeber erfüllt die Verpflichtung nach Absatz 1 zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen, indem er
- Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen in der Leistungsbeschreibung macht oder
- den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Zuschlagskriterien berücksichtigt (VgV § 68 Abs. 2).
Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen finanziell bewertet werden, ist nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 1 die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. Soweit die Angaben in Anlage 2 dem öffentlichen Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der öffentliche Auftraggeber diesen Spielraum nach VgV § 68 Abs. 3 Satz 2 entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.
Von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge) (VgV § 68 Abs. 4 Satz 1). Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird ((VgV § 68 Abs. 4 Satz 2).
VgV § 68 ist als lex specialis vorrangig zu VgV § 67 (Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen) zu prüfen.<ref>Jan Ziekow /Uwe-Carsten Völlink, Vergaberecht, 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage. 2020, Verlag C.H. Beck, München, ISBN 9783406747113, § 67 Rn. 1</ref>
Normen
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Vergabeverordnung (VgV)
Publikationen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74
- OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1992 - 6 A 11382/91.OVG
- VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2007 - AN 5 K 06.03487 - Inbrandsetzung eines Kraftfahrzeugs
Siehe auch
- Halterhaftung
- Kostenersatz (Feuerwehr)
- Luftfahrzeug
- Schienenfahrzeug
- Wasserfahrzeug
- Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen
Fußnoten
<references/>