Vergabe von Bauleistungen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[Unterschwellenbereich]] regelt die {{B3-1512-31-19}} in Ziffer '''1.2.8.''': Eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] ist bei der [[Vergabe von Bauaufträgen]] abweichend von {{VOB/A 3a}} Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von  
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Im [[Unterschwellenbereich]] regelt die {{B3-1512-31-19}} in Ziffer '''1.2.8.''':  
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Eine [[Beschränkte Ausschreibung]] [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb|ohne Teilnahmewettbewerb]] ist bei der [[Vergabe von Bauaufträgen]] abweichend von {{VOB/A 3a}} Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von  
  
 
'''1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer)''' ''je Gewerk''  
 
'''1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer)''' ''je Gewerk''  

Aktuelle Version vom 12. Februar 2021, 14:22 Uhr

Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.:

Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von

1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) je Gewerk

zulässig.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>