Fachlos: Unterschied zwischen den Versionen

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**"Dass es sich bei den ... [[Verkehrssicherungsleistungen]] um einen den Begriff des "Fachloses" erfüllenden Teilbereich von mit dem [[Straßenbau]] einhergehenden Tätigkeiten handelt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Für die Ausführung dieser Arbeiten gibt es eine Vielzahl eigens geschaffener technischer Regelwerke, Richtlinien und zusätzlicher technischer Vertragsbedingungen. Für diese Leistungen hat sich ein eigener Markt spezialisierter Fachunternehmen entwickelt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Verg 10/07; Beschluss vom 23. März 2011 - Verg 63/10), die Lösungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen anbieten und solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen. Auch die Antragstellerin ist auf Baustellenabsicherung, Verkehrsplanung und Verkehrssicherung spezialisiert und Anbieter auf diesem Teilmarkt.
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**"Dass es sich bei den ... [[Verkehrssicherungsleistungen]] um einen den Begriff des "Fachloses" erfüllenden Teilbereich von mit dem [[Straßenbau]] einhergehenden Tätigkeiten handelt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Für die Ausführung dieser Arbeiten gibt es eine Vielzahl eigens geschaffener technischer Regelwerke, Richtlinien und zusätzlicher technischer Vertragsbedingungen. Für diese Leistungen hat sich ein eigener Markt spezialisierter Fachunternehmen entwickelt<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Verg 10/07; Beschluss vom 23. März 2011 - Verg 63/10)</ref>, die Lösungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen anbieten und solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen. Auch die Antragstellerin ist auf Baustellenabsicherung, Verkehrsplanung und Verkehrssicherung spezialisiert und Anbieter auf diesem Teilmarkt.
 
**Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich die Obliegenheit, wie diverse Fachlos-Bekanntmachungen im EU-Supplement in der Praxis belegen und wie es die Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung im Wege einer isolierten Fachlosvergabe zu beschaffen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können jedoch eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - Verg 52/11). Allerdings muss die Aufteilung in Lose nach der Konzeption des Auftrags überhaupt möglich sein.
 
**Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich die Obliegenheit, wie diverse Fachlos-Bekanntmachungen im EU-Supplement in der Praxis belegen und wie es die Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung im Wege einer isolierten Fachlosvergabe zu beschaffen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können jedoch eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - Verg 52/11). Allerdings muss die Aufteilung in Lose nach der Konzeption des Auftrags überhaupt möglich sein.
**Eine Gesamtvergabe für die konkrete Beschaffung kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwingende Gründe vorliegen. So scheidet eine Losaufteilung beispielsweise aus, wenn das zu beschaffende Projekt anderenfalls keinen Sinn machte (OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10).
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**Eine Gesamtvergabe für die konkrete Beschaffung kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwingende Gründe vorliegen. So scheidet eine Losaufteilung beispielsweise aus, wenn das zu beschaffende Projekt anderenfalls keinen Sinn machte<ref>(OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10)</ref>.
 
**Unverhältnismäßige Kostennachteile, starke Verzögerung des Vorhabens, verringerter Koordinierungsaufwand und erleichterte Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sind häufig Gründe, die gegen eine Losvergabe angeführt werden. Öffentlichen Auftraggebern kann im Einzelfall die Komplexität von Großprojekten gebieten, Leistungen zu bündeln, da mit der Größe und Komplexität eines Projektes auch die Anzahl der Schnittstellen der Gewerke untereinander steigt, so dass die Managementkapazitäten öffentlicher Auftraggeber hierfür eventuell nicht ausreichen - um bspw. im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, bei Schlechtleistungen eines Auftragnehmers oder bei Insolvenzen zügig zu disponieren. Kein Bauprojekt ist ohne Risiken. Mögliche Risiken wie zum Beispiel Klagen gegen ein Projekt und damit verbundene Verzögerungen, geologische Besonderheiten und damit verbundener Aufwand für Alternativplanungen oder die Risiken innovativer, unerprobter Technik müssen über die gesamte Dauer des Projekts solide in die Planung einbezogen werden, sodass eine Vergabe an einen Generalunternehmer (GU) immer dann sinnvoll erscheint, wenn bei einem Großprojekt eine starke Aufsplitterung der Zuständigkeiten die Kooperation der Beteiligten erschweren und die Projektkontrolle und Projektübersicht behindern kann."
 
**Unverhältnismäßige Kostennachteile, starke Verzögerung des Vorhabens, verringerter Koordinierungsaufwand und erleichterte Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sind häufig Gründe, die gegen eine Losvergabe angeführt werden. Öffentlichen Auftraggebern kann im Einzelfall die Komplexität von Großprojekten gebieten, Leistungen zu bündeln, da mit der Größe und Komplexität eines Projektes auch die Anzahl der Schnittstellen der Gewerke untereinander steigt, so dass die Managementkapazitäten öffentlicher Auftraggeber hierfür eventuell nicht ausreichen - um bspw. im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, bei Schlechtleistungen eines Auftragnehmers oder bei Insolvenzen zügig zu disponieren. Kein Bauprojekt ist ohne Risiken. Mögliche Risiken wie zum Beispiel Klagen gegen ein Projekt und damit verbundene Verzögerungen, geologische Besonderheiten und damit verbundener Aufwand für Alternativplanungen oder die Risiken innovativer, unerprobter Technik müssen über die gesamte Dauer des Projekts solide in die Planung einbezogen werden, sodass eine Vergabe an einen Generalunternehmer (GU) immer dann sinnvoll erscheint, wenn bei einem Großprojekt eine starke Aufsplitterung der Zuständigkeiten die Kooperation der Beteiligten erschweren und die Projektkontrolle und Projektübersicht behindern kann."
  

Version vom 12. Februar 2021, 09:50 Uhr


Rechtsprechung

  • VK Brandenburg, Beschluss vom 05.08.2015 - VK 11/15:
    • "Dass es sich bei den ... Verkehrssicherungsleistungen um einen den Begriff des "Fachloses" erfüllenden Teilbereich von mit dem Straßenbau einhergehenden Tätigkeiten handelt, ist unter den Verfahrensbeteiligten unstreitig. Für die Ausführung dieser Arbeiten gibt es eine Vielzahl eigens geschaffener technischer Regelwerke, Richtlinien und zusätzlicher technischer Vertragsbedingungen. Für diese Leistungen hat sich ein eigener Markt spezialisierter Fachunternehmen entwickelt<ref>(vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Juli 2007 - Verg 10/07; Beschluss vom 23. März 2011 - Verg 63/10)</ref>, die Lösungen für Verkehrssicherungsmaßnahmen anbieten und solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen. Auch die Antragstellerin ist auf Baustellenabsicherung, Verkehrsplanung und Verkehrssicherung spezialisiert und Anbieter auf diesem Teilmarkt.
    • Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich die Obliegenheit, wie diverse Fachlos-Bekanntmachungen im EU-Supplement in der Praxis belegen und wie es die Auftraggeberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt hat, die in Rede stehenden Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Verkehrsführung im Wege einer isolierten Fachlosvergabe zu beschaffen. Der mit einer Fachlosvergabe allgemein verbundene Ausschreibungs-, Prüfungs- und Koordinierungsmehraufwand sowie ein höherer Aufwand bei Gewährleistungen können jedoch eine Gesamtvergabe für sich allein nicht rechtfertigen, weil es sich dabei um einen Fachlosvergaben immanenten und damit typischerweise verbundenen Mehraufwand handelt, der nach dem Zweck des Gesetzes grundsätzlich in Kauf zu nehmen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Januar 2012 - Verg 52/11). Allerdings muss die Aufteilung in Lose nach der Konzeption des Auftrags überhaupt möglich sein.
    • Eine Gesamtvergabe für die konkrete Beschaffung kommt lediglich dann in Betracht, wenn zwingende Gründe vorliegen. So scheidet eine Losaufteilung beispielsweise aus, wenn das zu beschaffende Projekt anderenfalls keinen Sinn machte<ref>(OLG Celle, Beschluss vom 26. April 2010 - 13 Verg 4/10)</ref>.
    • Unverhältnismäßige Kostennachteile, starke Verzögerung des Vorhabens, verringerter Koordinierungsaufwand und erleichterte Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen sind häufig Gründe, die gegen eine Losvergabe angeführt werden. Öffentlichen Auftraggebern kann im Einzelfall die Komplexität von Großprojekten gebieten, Leistungen zu bündeln, da mit der Größe und Komplexität eines Projektes auch die Anzahl der Schnittstellen der Gewerke untereinander steigt, so dass die Managementkapazitäten öffentlicher Auftraggeber hierfür eventuell nicht ausreichen - um bspw. im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, bei Schlechtleistungen eines Auftragnehmers oder bei Insolvenzen zügig zu disponieren. Kein Bauprojekt ist ohne Risiken. Mögliche Risiken wie zum Beispiel Klagen gegen ein Projekt und damit verbundene Verzögerungen, geologische Besonderheiten und damit verbundener Aufwand für Alternativplanungen oder die Risiken innovativer, unerprobter Technik müssen über die gesamte Dauer des Projekts solide in die Planung einbezogen werden, sodass eine Vergabe an einen Generalunternehmer (GU) immer dann sinnvoll erscheint, wenn bei einem Großprojekt eine starke Aufsplitterung der Zuständigkeiten die Kooperation der Beteiligten erschweren und die Projektkontrolle und Projektübersicht behindern kann."

Fußnoten

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