Bauauftrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Bauaufträge sind nach {{GWB 103}} Abs. 3 Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
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[[Bauauftrag|Bauaufträge]] sind nach {{GWB 103}} Abs. 3 Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
 
# von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II] der {{Richtlinie 2014/24/EU}} und [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025#d1e32-332-1 Anhang I] der {{Richtlinie 2014/25/EU}} genannt sind, oder
 
# von [[Bauleistung|Bauleistungen]] im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0024#d1e32-198-1 Anhang II] der {{Richtlinie 2014/24/EU}} und [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014L0025#d1e32-332-1 Anhang I] der {{Richtlinie 2014/25/EU}} genannt sind, oder
 
# eines [[Bauwerk|Bauwerkes]] für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
 
# eines [[Bauwerk|Bauwerkes]] für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Version vom 27. Januar 2021, 11:37 Uhr

Bauaufträge sind nach GWB § 103 Abs. 3 Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung

  1. von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (Vergaberichtlinie) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (Sektorenrichtlinie) genannt sind, oder
  2. eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat.<ref>z.B. Bauträgervertrag,Generalübernehmer</ref>

Bauleistungen

Bauleistungen sind gemäß VOB/A § 1 Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Beispiele

Abgrenzung

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>