Bauleistung: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Bauleistung|Bauleistungen]] sind Arbeiten jeder Art, durch die eine [[bauliche Anlage]] hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. ({{VOB/A 1}})<noinclude>
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[[Bauleistung|Bauleistungen]] sind gemäß {{VOB/A 1}} Arbeiten jeder Art, durch die eine [[bauliche Anlage]] hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.<noinclude>
  
 
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* {{GWB 99}} Nr. 4: Öffentliche Auftraggeber sind ... (4.) natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für [[Tiefbau|Tiefbaumaßnahmen]], für die [[Errichtung von Krankenhäusern]], Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent [[Subventionierung|subventioniert]] werden.
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* {{GWB 99}} Nr. 4: [[Öffentlicher Auftraggeber|Öffentliche Auftraggeber]] sind ... (4.) natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen, in den Fällen, in denen sie für [[Tiefbau|Tiefbaumaßnahmen]], für die [[Errichtung von Krankenhäusern]], [[Errichtung von Sporteinrichtungen|Sport-]], [[Errichtung von Erholungseinrichtungen|Erholungs]]- oder [[Errichtung von Freizeiteinrichtungen|Freizeiteinrichtungen]], [[Errichtung von Schulgebäuden|Schul]]-, [[Errichtung von Hochschulgebäuden|Hochschul]]- oder [[Errichtung von Verwaltungsgebäuden|Verwaltungsgebäuden]] oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe von Stellen, die unter die Nummern 1, 2 oder 3 fallen, Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent [[Subventionierung|subventioniert]] werden.
 
* {{GWB 103}} Abs. 3 (Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe)
 
* {{GWB 103}} Abs. 3 (Öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Wettbewerbe)
  

Aktuelle Version vom 27. Januar 2021, 11:33 Uhr

Bauleistungen sind gemäß VOB/A § 1 Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Bauliche Anlage

Bauliche Anlagen sind nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 1 mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) einschließlich Automaten sind bauliche Anlagen (BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 2). Als bauliche Anlagen gelten nach BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Anlagen, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sowie

  1. Aufschüttungen, soweit sie nicht unmittelbare Folge von Abgrabungen sind,
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze,
  3. Campingplätze und Wochenendplätze,
  4. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  5. Stellplätze für Kraftfahrzeuge.

Anlagen sind bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des BayBO Art. 1 Abs. 1 Satz 2<ref>BayBO Art. 2 Abs. 1 Satz 4</ref>.

Vergabe von Bauleistungen

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>