Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 9: | Zeile 9: | ||
Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen ({{VgV 57}} Abs. 2). | Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen ({{VgV 57}} Abs. 2). | ||
− | {{VgV 57}} Absatz 1 findet auf die Prüfung von [[Interessensbekundung|Interessensbekundungen]], [[Interessensbestätigung|Interessensbestätigungen]] und [[Teilnahmeantrag|Teilnahmeanträgen]] entsprechende Anwendung ({{VgV 57}} Abs. 3).<noinclude> | + | {{VgV 57}} Absatz 1 findet auf die Prüfung von [[Interessensbekundung|Interessensbekundungen]], [[Interessensbestätigung|Interessensbestätigungen]] und [[Teilnahmeantrag|Teilnahmeanträgen]] entsprechende Anwendung ({{VgV 57}} Abs. 3). |
+ | |||
+ | Dem Auftraggeber steht kein Ermessen zu, im Einzelfall anders zu entscheiden.<ref>{{VK Niedersachsen VgK-34/2020}}</ref><noinclude> | ||
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 19. Januar 2021, 13:26 Uhr
Von der Wertung ausgeschlossen werden nach VgV § 57 Abs. 1 Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des VgV § 53 genügen, insbesondere:
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Hat der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zugelassen, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (VgV § 57 Abs. 2).
VgV § 57 Absatz 1 findet auf die Prüfung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen und Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (VgV § 57 Abs. 3).
Dem Auftraggeber steht kein Ermessen zu, im Einzelfall anders zu entscheiden.<ref>VK Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - VgK-34/2020</ref>
Normen
- VgV § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
Rechtsprechung
Fußnoten
<references/>