Vergabe von Bauleistungen im kommunalen Bereich in Bayern (Unterschwellenbereich): Unterschied zwischen den Versionen

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Im [[Unterschwellenbereich]] regelt die {{B3-1512-31-19}} in Ziffer '''1.2.8.''': Eine [[Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb]] ist bei der [[Vergabe von Bauaufträgen]] abweichend von {{VOB/A 3a}} Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von  
  
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Version vom 12. Januar 2021, 23:59 Uhr

Im Unterschwellenbereich regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) in Ziffer 1.2.8.: Eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bei der Vergabe von Bauaufträgen abweichend von VOB/A § 3a Abs. 2 Nr. 1 ohne weitere Einzelbegründung bis zu einer Wertgrenze von

1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer)

je Gewerk

zulässig.

Fußnoten

<references/>