Selbstausführungsgebot: Unterschied zwischen den Versionen

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Am Wettbewerb können sich nach {{VOB/A 6}} Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen ([[Selbstausführungsgebot]]).<noinclude>
  
 
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==Siehe auch==
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==Fußnoten==
 
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Aktuelle Version vom 11. Januar 2021, 00:38 Uhr

Am Wettbewerb können sich nach VOB/A § 6 Abs. 3 nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen (Selbstausführungsgebot).

Normen

  • VOB/A § 6 Abs. 3: Am Wettbewerb können sich nur Unternehmen beteiligen, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Leistungen der ausgeschriebenen Art befassen.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>