Öffentliche Ausschreibung: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. ({{VOB/A 3}} Abs. 1; {{VOL/A 3}} Abs. 1)
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Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss im [[Unterschwellenbereich]]<ref>vgl. {{HGrG 30}}, {{BHO 55}} Abs. 1, {{BayHO 55}} Abs. 1, {{KommHV-Kameralistik 31}} Abs. 1, {{KommHV-Doppik 30}} Abs. 1</ref> eine [[Öffentliche Ausschreibung]] oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. [[Teilnahmewettbewerb]] ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
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Bei Öffentlicher Ausschreibung werden [[Bauleistungen]] im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. ({{VOB/A 3}} Abs. 1; {{VOL/A 3}} Abs. 1; {{UVgO 9}} Abs. 1 Satz 1)
  
 
"Die [[öffentliche Ausschreibung]] ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die [[Vergabeart]] wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>{{BVerwG 3 B 58.12}} Absatz 7</ref><noinclude>
 
"Die [[öffentliche Ausschreibung]] ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der [[Wirtschaftlichkeit]] und [[Sparsamkeit]] eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die [[Vergabeart]] wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>{{BVerwG 3 B 58.12}} Absatz 7</ref><noinclude>
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** Abs. 1: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine [[Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. [[Teilnahmewettbewerb]] ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
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====Untergesetzliche Regelungen auf Bundesebene====
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* {{UVgO 9}} [[Öffentliche Ausschreibung]]
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* {{VOB/A 3}} [[Arten der Vergabe]]
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* {{VOB/A 3a}}
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* {{VOL/A 3}}#
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====Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene====
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* Ziffer 4 zu § 55: Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind insbesondere die folgenden Regelungen anzuwenden:
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** 4.1 die [[Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung]];
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** 4.2 die [[Richtlinien für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge]];
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** 4.3 für die Beschaffung von IT-Leistungen die „[[Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik|Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik]]“ ([[EVB-IT]]) und die „[[Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen|Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung und den Betrieb von DV-Anlagen und -Geräten sowie von DV-Programmen]]“ (BVB); die Hinweise zu den EVB-IT sind zu berücksichtigen.
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===Landesrecht Bayern===
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===={{BayHO}}====
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* {{BayHO 55}} [[Öffentliche Ausschreibung]], Verträge
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**Abs. 1: Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung oder eine [[beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb]] vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. [[Teilnahmewettbewerb]] ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
  
==={{KommHV-Kameralistik}}===
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===={{KommHV-Kameralistik}}====
 
* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]
 
* {{KommHV-Kameralistik 31}} [[Vergabe von Aufträgen]]
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** Abs. 1. Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.
  
==={{KommHV-Doppik}}===
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===={{KommHV-Doppik}}====
 
* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]
 
* {{KommHV-Doppik 30}} [[Vergabe von Aufträgen]]
 
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** Abs. 1: Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.
==={{VOB/A}}===
 
* {{VOB/A 3}}
 
 
 
==={{VOL/A}}===
 
* {{VOL/A 3}}
 
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Abschluss von Verträgen]]
 
* [[Vergabe]]
 
* [[Vergabe]]
 
** [[Beschränkte Ausschreibung]]
 
** [[Beschränkte Ausschreibung]]

Aktuelle Version vom 10. Januar 2021, 16:23 Uhr

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss im Unterschwellenbereich<ref>vgl. HGrG § 30, BHO § 55 Abs. 1, BayHO Art. 55 Abs. 1, KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1, KommHV-Doppik § 30 Abs. 1</ref> eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben. (VOB/A § 3 Abs. 1; VOL/A § 3 Abs. 1; UVgO § 9 Abs. 1 Satz 1)

"Die öffentliche Ausschreibung ist jeweils nach §... § 3 Abs. 2 ... des Teils A der VOB oder VOL die Regelvergabeart, von der abzuweichen besondere Sachgründe erfordert. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig ... mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden, weil auf diesem Wege gewährleistet werden kann, dass bei der Verwendung der Zuwendungen das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liegt es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen."<ref>BVerwG, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 B 58.12 Absatz 7</ref>

Vergabearten

Im Vergabeverfahren sind folgende Arten der Vergabe möglich, je nachdem, ob der geschätzte Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt<ref>vgl. Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 231</ref>:

Oberschwellenbereich - Verfahrensarten<ref>GWB § 119</ref>: Unterschwellenbereich - Arten der Vergabe<ref>VOB/A § 3;UVgO § 8</ref>:
Offenes Verfahren<ref>GWB § 119 Abs. 3</ref> Öffentliche Ausschreibung<ref>VOB/A § 3 Nr. 1; BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1</ref>
Nichtoffenes Verfahren mit Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 4</ref> Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb<ref>BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1; VOB/A § 3a Abs. 1 Satz 1</ref> oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>VOB/A § 3 Nr. 2; UVgO § 8 Abs. 3</ref>
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>GWB § 119 Abs. 5</ref> Freihändige Vergabe<ref>VOB/A § 3a Abs. 3</ref>/ Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder ohne Teilnahmewettbewerb<ref>UVgO § 8 Abs. 4, UVgO § 12</ref>
Wettbewerblicher Dialog<ref>GWB § 119 Abs. 6</ref>
Innovationspartnerschaft<ref>GWB § 119 Abs. 7</ref>
Direktauftrag<ref>UVgO § 14 Satz 1; VOB/A § 3a Abs.4</ref>

Öffentlichen Auftraggebern im Oberschwellenbereich stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach ihrer Wahl zur Verfügung (GWB § 119 Abs. 2 Satz 1). Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)) gestattet ist (GWB § 119 Abs. 2 Satz 2).

Im Unterschwellenbereich muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen (BHO § 55; UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1). Für die Vergabe von Bauleistungen gelten VOB/A § 3, VOB/A § 3a) Abs. 1.

Kommunale Vergaben in Bayern unterhalb der EU-Schwellenwerte

Unterhalb des Schwellenwerts gilt im kommunalen Bereich in Bayern das Vergaberecht des kommunalen Haushaltsrechts<ref>KommHV-Kameralistik § 31, KommHV-Doppik § 30</ref>.

Nach KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 1 muss der Vergabe von Aufträgen

sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände

rechtfertigen.

Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekanntgibt. (KommHV-Kameralistik § 31 Abs. 2, siehe dazu Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787))<ref>Siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern und für Integration zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 18.05.2018</ref>. Nach Ziffer 1.1. sind u.a. die Umweltrichtlinien Öffentliches Auftragswesen (öAUmwR) vom 28. April 2009 - Az.: B II 2-5152-15 bei der Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich verpflichtend anzuwenden, soweit sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration - Az. B3-1512-31-19 über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich vom 31. Juli 2018 (AllMBl. S. 547), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 787) nichts anderes ergibt

Normen

Bundesrecht

Bundesgesetze
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • HGrG § 30 Öffentliche Ausschreibung: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • BHO § 55 Öffentliche Ausschreibung
    • Abs. 1: Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

Untergesetzliche Regelungen auf Bundesebene

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) Ausgabe 2009</ref>

Verwaltungsvorschriften auf Bundesebene

Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)

Landesrecht Bayern

Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO)

  • BayHO Art. 55 Öffentliche Ausschreibung, Verträge
    • Abs. 1: Dem Abschluß von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muß eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

KommHV-Kameralistik

  • KommHV-Kameralistik § 31 Vergabe von Aufträgen
    • Abs. 1. Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.

KommHV-Doppik

  • KommHV-Doppik § 30 Vergabe von Aufträgen
    • Abs. 1: Der Vergabe von Aufträgen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe rechtfertigen.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>