Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen. <noinclude> | + | Ist die [[Haushaltssatzung]] bei Beginn des [[Haushaltsjahr|Haushaltsjahres]] noch nicht [[Bekanntmachung (Haushaltssatzung)|bekanntgemacht]], so darf die Gemeinde nach {{GO 69}} Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des [[Finanzhaushalt|Finanzhaushalts]] beziehungsweise des [[Vermögenshaushalt|Vermögenshaushalts]], für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen. <noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Version vom 6. Januar 2021, 18:24 Uhr
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts beziehungsweise des Vermögenshaushalts, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen.
Normen
- GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2
Siehe auch
Fußnoten
<references/>