Bauaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Nach {{BayBO 54}} Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere
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* gem. {{BayBO 75}} die Einstellung der Arbeiten anordnen
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* gem. {{BayBO 76}} Satz 1 die Beseitigung einer baulichen Anlagen anordnen
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* gem. {{BayBO 76}} Satz 2 die Benutzung der baulichen Anlage untersagen
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* gem. {{BayBO 79}} ein Bußgeld verhängen
  
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==Normen==
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* {{BayBO 53}} Abs. 1
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* {{BayBO 54}} Abs. 1
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* {{BayBO 76}}
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* {{BayBO 79}}
  
==Normen==
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==Siehe auch==
*{{BayBO Art. 53}} Abs. 1
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* [[Öffentliches Baurecht]]
*{{BayBO Art. 54}} Abs. 1
 
  
[[Kategorie: Staatliches Handeln]]
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[[Kategorie: Staatsbehörde]]
[[Kategorie: Landkreis]]
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[[Kategorie: Landratsamt]]

Aktuelle Version vom 11. Dezember 2013, 12:14 Uhr

Nach BayBO Art. 54 Abs. 2 haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. In diesem Zusammenhang können die Bauaufsichtsbehörden insbesondere

Normen

Siehe auch