Abschluss von Verträgen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(7 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Beim [[Abschluss von Verträgen]] ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>{{BHO 55}} Abs. 2</ref>.<noinclude>
+
Beim [[Abschluss von Verträgen]] ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>{{BHO 55}} Abs. 2; {{BayHO 55}} Abs. 2</ref>.<noinclude>
  
 
==Normen==
 
==Normen==
 
* {{BHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
 
* {{BHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.
 +
* {{BayHO 55}} Abs. 2: Beim Abschluß von Verträgen soll nach einheitlichen Richtlinien, die vom zuständigen Staatsministerium, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium aufgestellt werden, verfahren werden.
 +
* {{VV-BHO}} zu § 55 Ziffer 2
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
Zeile 10: Zeile 12:
 
<references/>
 
<references/>
  
 +
[[Kategorie:Haushalt]]
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2020, 11:57 Uhr

Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren<ref>BHO § 55 Abs. 2; BayHO Art. 55 Abs. 2</ref>.

Normen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>