Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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==Zitate aus der Rechtsprechung<ref>Quelle: </ref>==
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Die [[Haushaltswirtschaft]] ist [[Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit|sparsam und wirtschaftlich]] zu planen und zu führen, {{GO 61}} Abs. 2 Satz 1<ref>Siehe auch {{HGrG 6}} Abs. 1.</ref>.<noinclude>
  
*„Die für die gemeindliche Haushaltsführung maßgeblichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sollen regelmäßig solche Maßnahmen verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind. Das hiermit einhergehende Abwägungsgebot gilt naturgemäß nicht in solchen Fällen, in denen die Gemeindeordnung konkrete Bestimmungen für die Wirtschaftlichkeit der Gemeinden enthält. Die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GemO RhPf, dass ein Vermögensgegenstand in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußert oder zur Nutzung überlassen werden darf, stellt ein konkretes Wirtschaftsgebot in diesem Sinne dar."<ref>{{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 91/78}}</ref>
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==[[Sparsamkeit]]==
*„Die gerichtliche Prüfung der Kostensätze (der Gebührenbedarfsrechnung) erfolgt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, ob die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft (§ 62 Abs. 2 GO-NW) beachtet worden sind; diese Prüfung ist beschränkt auf die Untersuchung der Frage, ob die einschlägigen Ausgabeansätze des Haushaltsplans einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.“ OVG Münster, Urt. vom 29.1.1980
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{{:Sparsamkeit}}
*„Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen Unvereinbarkeit des Kostendeckungsvorschlages mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft in § 77 Abs. 2 GO-BW“ siehe VGH Mannheim, Urt. vom 29.11.1982
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*„Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer (Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)“ VGH Mannheim, Urt. vom 5.10.1989
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==[[Wirtschaftlichkeit]]==
*„Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (hier: bei der Vergabe eines Planungsauftrages) setzt voraus, dass die Gemeinde den ihr bei der Anwendung dieses Grundsatzes zustehenden Entscheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat (hier: bejaht bei erheblicher Abweichung vom niedrigsten Angebot ohne zureichende Gründe).“ OVG Münster, Beschluss vom 26.10.1990
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{{:Wirtschaftlichkeit}}
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==Zitate aus der Rechtsprechung<ref>Quelle: [http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2</ref>==
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*„Die für die gemeindliche Haushaltsführung maßgeblichen Grundsätze der [[Wirtschaftlichkeit]] sollen regelmäßig solche Maßnahmen verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind. Das hiermit einhergehende Abwägungsgebot gilt naturgemäß nicht in solchen Fällen, in denen die Gemeindeordnung konkrete Bestimmungen für die Wirtschaftlichkeit der Gemeinden enthält. Die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GemO RhPf, dass ein Vermögensgegenstand in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußert oder zur Nutzung überlassen werden darf, stellt ein konkretes Wirtschaftsgebot in diesem Sinne dar."<ref>{{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 91/78}}</ref>
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*„Die gerichtliche Prüfung der Kostensätze (der Gebührenbedarfsrechnung) erfolgt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, ob die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft (§ 62 Abs. 2 GO-NW) beachtet worden sind; diese Prüfung ist beschränkt auf die Untersuchung der Frage, ob die einschlägigen Ausgabeansätze des [[Haushaltsplan]]s einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.“<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 2 A 262/79}}</ref>
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*„Zur Zulässigkeit eines [[Bürgerbegehren]]s wegen Unvereinbarkeit des Kostendeckungsvorschlages mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft in § 77 Abs. 2 GO-BW“<ref>{{VGH Baden-Württemberg 2 S 2097/89}}</ref>
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*„Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Hebesätze der [[Grundsteuer]] (Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)“<ref>{{VGH Baden-Württemberg 2 S 1429/87}}</ref>
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*„Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (hier: bei der Vergabe eines Planungsauftrages) setzt voraus, dass die Gemeinde den ihr bei der Anwendung dieses Grundsatzes zustehenden Entscheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat (hier: bejaht bei erheblicher Abweichung vom niedrigsten Angebot ohne zureichende Gründe).“<ref>{{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1099/87}}</ref>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
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* {{VGH Baden-Württemberg 2 S 2097/89}}
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 15 A 1099/87}}
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* {{VGH Baden-Württemberg 2 S 1429/87}}
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* {{OVG Nordrhein-Westfalen 2 A 262/79}}
 
* {{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 91/78}}
 
* {{OVG Rheinland-Pfalz 7 A 91/78}}
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
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*[http://www.fes-kommunales.de/_data/Fi_Kommunaler_Haushaltsplan_Teil_2.pdf Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung], Seite 2
 
* Grupp, Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Haushaltsrecht, JZ 1982 S. 231 ff.
 
* Grupp, Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Haushaltsrecht, JZ 1982 S. 231 ff.
 
* Salmen, Das Wirtschaftlichkeitsprinzip in der kommunalen Finanz- und Haushaltsplanung“ (1980)
 
* Salmen, Das Wirtschaftlichkeitsprinzip in der kommunalen Finanz- und Haushaltsplanung“ (1980)
 
* Walther, Inhalt und Bedeutung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung, BayVBl. 1990 S. 231 ff. jeweils mwN.
 
* Walther, Inhalt und Bedeutung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der öffentlichen Verwaltung, BayVBl. 1990 S. 231 ff. jeweils mwN.
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==Siehe auch==
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* [[Ökonomisches Prinzip]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
<references />
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[[Kategorie:Haushalt]]
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[[Kategorie:Haushaltsgrundsatz]]
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[[Kategorie:Vergabegrundsatz]]
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[[Kategorie:Vergaberecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 18. Dezember 2020, 11:38 Uhr

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen, GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1<ref>Siehe auch HGrG § 6 Abs. 1.</ref>.

Sparsamkeit

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).

Wirtschaftlichkeit

Die Wirtschaftlichkeit ist Haushalts<ref>GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1</ref>- und Vergabegrundsatz<ref>GWB § 97 Abs. 1 Satz 2</ref>.

Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen (GO Art. 61 Abs. 2 Satz 1).

Der Zuschlag wird nach GWB § 127 Abs. 1 Satz 1 auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis (GWB § 127 Abs. 1 Satz 3). Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden (GWB § 127 Abs. 1 Satz 4).

Zitate aus der Rechtsprechung<ref>Quelle: Wegbeschreibung für die kommunale Praxis, Der kommunale Haushaltsplan, 2. Teil. Allgemeine Haushaltsgrundsätze und Grundsätze der Einnahmebeschaffung, Seite 2</ref>

  • „Die für die gemeindliche Haushaltsführung maßgeblichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sollen regelmäßig solche Maßnahmen verhindern, die mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar sind. Das hiermit einhergehende Abwägungsgebot gilt naturgemäß nicht in solchen Fällen, in denen die Gemeindeordnung konkrete Bestimmungen für die Wirtschaftlichkeit der Gemeinden enthält. Die Regelung des § 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GemO RhPf, dass ein Vermögensgegenstand in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußert oder zur Nutzung überlassen werden darf, stellt ein konkretes Wirtschaftsgebot in diesem Sinne dar."<ref>OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.09.1979 - 7 A 56/79</ref>
  • „Die gerichtliche Prüfung der Kostensätze (der Gebührenbedarfsrechnung) erfolgt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, ob die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft (§ 62 Abs. 2 GO-NW) beachtet worden sind; diese Prüfung ist beschränkt auf die Untersuchung der Frage, ob die einschlägigen Ausgabeansätze des Haushaltsplans einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen.“<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.01.1980 - 2 A 262/79</ref>
  • „Zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens wegen Unvereinbarkeit des Kostendeckungsvorschlages mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft in § 77 Abs. 2 GO-BW“<ref>VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.1989 - 2 S 2097/89</ref>
  • „Zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Hebesätze der Grundsteuer (Verletzung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)“<ref>VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1989 - 2 S 1429/87</ref>
  • „Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Durchsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (hier: bei der Vergabe eines Planungsauftrages) setzt voraus, dass die Gemeinde den ihr bei der Anwendung dieses Grundsatzes zustehenden Entscheidungsspielraum in nicht mehr vertretbarer Weise überschritten hat (hier: bejaht bei erheblicher Abweichung vom niedrigsten Angebot ohne zureichende Gründe).“<ref>OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.1990 - 15 A 1099/87</ref>

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />