Verhandlungsphase im Rahmen der Innovationspartnerschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern gemäß {{VgV 19}} Abs. 5 Satz 1 über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien ({{VgV 19}} Abs. 5 Satz 2). Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern {{VgV 19}} Abs. 5 Satz 3).<noinclude>
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Der [[öffentlicher Auftraggeber|öffentliche Auftraggeber]] verhandelt mit den Bietern gemäß {{VgV 19}} Abs. 5 Satz 1 über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien ({{VgV 19}} Abs. 5 Satz 2). Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern {{VgV 19}} Abs. 5 Satz 3).<noinclude>
  
 
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Version vom 16. Dezember 2020, 21:24 Uhr

Der öffentliche Auftraggeber verhandelt mit den Bietern gemäß VgV § 19 Abs. 5 Satz 1 über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern. Dabei darf über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom öffentlichen Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien (VgV § 19 Abs. 5 Satz 2). Sofern der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, kann er die Verhandlungen in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abwickeln, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der vorgegebenen Zuschlagskriterien zu verringern VgV § 19 Abs. 5 Satz 3).

Normen

Siehe auch

Fußnoten

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