Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber: Unterschied zwischen den Versionen

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Der 4. Teil des {{GWB}} ist nicht anzuwenden bei folgenden [[Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Vergaberechts für öffentliche Auftraggeber]]:
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* {{GWB 107}} Allgemeine Ausnahmen
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* {{GWB 108}} [[Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit]]
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* {{GWB 109}} [[Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln]]. <noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Version vom 10. Dezember 2020, 22:03 Uhr