Umwelterklärung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VgV 31}} Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im [[Lebenszyklus]] des [[Auftragsgegenstand|Auftragsgegenstands]] einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
 
* {{VgV 31}} Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im [[Lebenszyklus]] des [[Auftragsgegenstand|Auftragsgegenstands]] einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
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* {{VOB/A 7a EU}} Abs. 1 Nr. 2
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 7. Dezember 2020, 18:20 Uhr

Normen

  • VgV § 31 Abs. 3 S. 2: Sie können sich auch auf den Prozess oder die Methode zur Herstellung oder Erbringung der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus des Auftragsgegenstands einschließlich der Produktions- und Lieferkette beziehen, auch wenn derartige Faktoren keine materiellen Bestandteile der Leistung sind, sofern diese Merkmale in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und Beschaffungszielen verhältnismäßig sind.
  • VOB/A § 7a EU Abs. 1 Nr. 2

Siehe auch