Abfallwirtschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 21: Zeile 21:
  
 
==={{BayAbfG}}===
 
==={{BayAbfG}}===
 
 
* {{BayAbfG 1}} [[Ziele der Abfallbewirtschaftung]]
 
* {{BayAbfG 1}} [[Ziele der Abfallbewirtschaftung]]
 
* {{BayAbfG 2}} [[Pflichten der öffentlichen Hand]] Abs. 2 Nr. 1: ''[Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und  die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts]'' ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von  Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im  Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst  Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit,  Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit  auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu  entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt  worden sind.
 
* {{BayAbfG 2}} [[Pflichten der öffentlichen Hand]] Abs. 2 Nr. 1: ''[Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und  die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts]'' ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von  Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im  Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst  Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit,  Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit  auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu  entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt  worden sind.
  
 
===Außer Kraft===
 
===Außer Kraft===
 +
* {{KrW-AbfG}}
  
* {{KrW-AbfG}}
+
==Rechtsprechung==
 +
==={{BGH}}===
 +
* {{BGH X ZB 9/11}}: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte [[Beschaffung von Entsorgungsleistungen]] durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Publikationen==
 
==Publikationen==
 
 
===Lexika===
 
===Lexika===
 
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Abfallwirtschaft Wikipedia]
 
* [https://de.wikipedia.org/wiki/Abfallwirtschaft Wikipedia]
  
 
===Fachbücher===
 
===Fachbücher===
 
 
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 86; Pos. 6666 (Teil 4, Ziffer 1.5.3)
 
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 86; Pos. 6666 (Teil 4, Ziffer 1.5.3)
 
* [https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/461/publikationen/4275.pdf Wagner, Jörg/Heidrich, Kerstin/Baumann, Janett/Kügler, Thomas/Reichen bach, Jan (Intecus GmbH Dresden): Ermittlung des Beitrages der Abfallwirtschaft zur Steigerung der Ressourcenproduktivität sowie des Anteils des Recyclings an der Wertschöpfung unter Darstellung der Verwertungs- und Beseitigungspfade des ressourcenrelevanten Abfallauf-kommens; im Auftrag des Umweltbundesamtes, Dessau-Roßlau 2012]
 
* [https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/461/publikationen/4275.pdf Wagner, Jörg/Heidrich, Kerstin/Baumann, Janett/Kügler, Thomas/Reichen bach, Jan (Intecus GmbH Dresden): Ermittlung des Beitrages der Abfallwirtschaft zur Steigerung der Ressourcenproduktivität sowie des Anteils des Recyclings an der Wertschöpfung unter Darstellung der Verwertungs- und Beseitigungspfade des ressourcenrelevanten Abfallauf-kommens; im Auftrag des Umweltbundesamtes, Dessau-Roßlau 2012]

Version vom 7. Dezember 2020, 12:02 Uhr

Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,

1. den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),

2. angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),

3. angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),

4. nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),

5. nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung). (BayAbfG Art. 1 Abs. 1 Satz 1)

Normen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

  • KrWG § 45 Abs. 2 (Pflichten der öffentlichen Hand): Die Verpflichteten nach Absatz 1<ref>Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen.</ref> haben, insbesondere unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen, ohne damit Rechtsansprüche Dritter zu begründen, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die
  1. in rohstoffschonenden, energiesparenden, wassersparenden, schadstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt worden sind,
  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling von Abfällen, insbesondere unter Einsatz von Rezyklaten, oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden sind,
  3. sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit auszeichnen oder
  4. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder sich besser zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen. Die Pflicht des Satzes 1 gilt, soweit die Erzeugnisse für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, durch ihre Beschaffung oder Verwendung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet wird und keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, sind diese zu beachten. § 7 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 5Abweichend von der Pflicht des Satzes 1 ist bei der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern und bei Bauvorhaben sowie sonstigen Aufträgen, die verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge sind oder die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen sowie bei sonstigen Aufträgen, soweit diese für die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr erforderlich sind, zu prüfen, ob und in welchem Umfang die in Satz 1 genannten Erzeugnisse eingesetzt werden können.

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)

  • BayAbfG Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung
  • BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand Abs. 2 Nr. 1: [Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts] ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind.

Außer Kraft

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 18.06.2012 – X ZB 9/11: "Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte Beschaffung von Entsorgungsleistungen durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Lexika

Fachbücher

Leitfäden

Fachartikel

  • Dieckmann, Recht der Abfallwirtschaft 2019, 274, 281

Siehe auch

Fußnoten

<references/>