Abfallbeseitigung: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BayAbfG 2}} [[Pflichten der öffentlichen Hand]] Abs. 2 Nr. 1: ''[Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und  die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts]'' ... sind ... insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von  Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im  Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst  Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit,  Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit  auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu  entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt  worden sind.
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* {{BayAbfG 2}} [[Pflichten der öffentlichen Hand]] Abs. 2 Nr. 1: ''[Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und  die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts]'' ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von  Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im  Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst  Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit,  Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit  auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu  entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt  worden sind.
 
* {{BayAbfG 3}} [[Entsorgungspflichtige Körperschaften]]
 
* {{BayAbfG 3}} [[Entsorgungspflichtige Körperschaften]]
  

Version vom 7. Dezember 2020, 11:36 Uhr

Kontakte

Landkreis Lichtenfels

Abfall-Hotline: Telefon::09571-18-383

E-Mail::abfallwirtschaft@landkreis-lichtenfels.de

Institutionen

Normen

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)

  • BayAbfG Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand Abs. 2 Nr. 1: [Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts] ... sind insbesondere verpflichtet, bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind.
  • BayAbfG Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften

Siehe auch