Ortsansässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{VOB/A 6}} Abs. 1 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
 
* {{VOB/A 6}} Abs. 1 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
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* {{VOB/A 6 EU}} Abs. 3 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
  
 
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Version vom 28. November 2020, 14:40 Uhr

Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>

  • VOB/A § 6 Abs. 1 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.
  • VOB/A § 6 EU Abs. 3 Nr. 1: Der Wettbewerb darf nicht auf Unternehmen beschränkt werden, die in bestimmten Regionen oder Orten ansässig sind.

Außer Kraft

Rechtsprechung

Publikatinen

  • Malte Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes?, VergabeR 2005, 32-38