Ortsansässigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{Richtlinie 2004/18/EG}} Art. 23 Abs. 2  
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* {{Richtlinie 2004/18/EG}} Art. 23 Abs. 2: "Die technischen Spezifikationen müssen allen Bietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern."
  
 
==Rechtsprechung==
 
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Version vom 28. November 2020, 14:29 Uhr

Noemen

Rechtsprechung

Publikatinen

  • Malte Müller-Wrede, Örtliche Präsenz, Ortsnähe und Ortsansässigkeit als Wertungskriterien - eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes?, VergabeR 2005, 32-38