Kommunalwahl: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 21. November 2013, 11:02 Uhr

Wahlvorschlagsträger

Nach GLKrWG Art. 24 Abs. 1 Satz 1 können Wahlvorschläge (nur) von Parteien und von Wählergruppen eingereicht werden (Wahlvorschlagsträger).

Wahlberechtigt bei Gemeinde- und Landkreiswahlen sind nach GLKrWG Art. 1 Abs. 1 alle Personen, die am Wahltag

1. Unionsbürger sind,

2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3. sich seit mindestens zwei Monaten im Wahlkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten,

4. nicht nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 1 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.(GLKrWG Art. 1 Abs. 3 Satz 2)]

Wer das Wahlrecht in einer Gemeinde oder in einem Landkreis infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in den Wahlkreis zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wahlberechtigt (GLKrWG Art. 1 Abs. 4)].

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Links

Siehe auch