Völkerrechtlicher Vertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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==Normen==
 
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* {{IGHS 38}} Abs. 1 a
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* {{IGHS 38}} Abs. 1 a: 1) Der  Gerichtshof,  dessen  Aufgabe  es  ist,  die  ihm  unterbreiteten  Streitigkeiten  nach  dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an: a)internationale  Übereinkünfte allgemeiner  oder  besonderer  Natur,  in  denen  von  den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind;  ...
 
* {{GG 59}} Abs. 2 Satz 1: Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
 
* {{GG 59}} Abs. 2 Satz 1: Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
  

Version vom 6. Oktober 2020, 20:17 Uhr

Normen

  • IGH-Statut Art. 38 Abs. 1 a: 1) Der Gerichtshof, dessen Aufgabe es ist, die ihm unterbreiteten Streitigkeiten nach dem Völkerrecht zu entscheiden, wendet an: a)internationale Übereinkünfte allgemeiner oder besonderer Natur, in denen von den streitenden Staaten ausdrücklich anerkannte Regeln festgelegt sind; ...
  • GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1: Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.

Siehe auch