Gewässeraufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Aufgabe der [[Gewässeraufsicht]] ist es nach {{WHG 100}} Abs. 1 Satz 1, die [[Gewässer]] sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das {{WHG}} gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem [[Ermessen]] die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen ({{WHG 100}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
 
Aufgabe der [[Gewässeraufsicht]] ist es nach {{WHG 100}} Abs. 1 Satz 1, die [[Gewässer]] sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das {{WHG}} gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem [[Ermessen]] die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen ({{WHG 100}} Abs. 1 Satz 2).<noinclude>
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==Normen==
 
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Version vom 11. September 2020, 22:16 Uhr

Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es nach WHG § 100 Abs. 1 Satz 1, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, nach auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (WHG § 100 Abs. 1 Satz 2).

Amtspflicht der Gewässeraufsichtsbehörde bezüglich des schadlosen Hochwasserabflusses

Die Amtspflicht zur Abwehr von Hochwassergefahren ist auch dann drittschützend, wenn sie zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört<ref>(Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Juni 1972 – III ZR 126/70 – VersR 1972, 980)</ref>. Für ein Hochwasser mit einer Wiederholungszeit von weit über 100 Jahren muss keine Vorsorge getroffen werden. Ein zeitlicher Abstand (hier etwa zwei Stunden) zwischen der ersten Ausuferung des Gewässers und einer späteren Hochwasserwelle genügt nicht, um zwei selbständige Hochwasserereignisse anzunehmen.<ref>BGH, Urteil vom 05.06.2008 - III ZR 137/07 Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Bayerisches Wassergesetz (BayWG)

Siehe auch