Drittschutz im Rahmen der Gewässerunterhaltung?: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 11. September 2020, 18:38 Uhr
Eine Verletzung der Gewässerunterhaltungspflicht (§ 28 Abs. 1 WHG, Art. 42 BayWG) kann ausnahmsweise die vorgegebene Grundstückssituation schwer und unerträglich beeinträchtigen<ref>(vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, RdNr. 56 zu § 28, m.w.N.)</ref> und so zu einem Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum führen könne. Im Regelfall ist die Gewässerunterhaltungspflicht aber (nur) gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen<ref>(vgl. BVerwG vom 14.12.1973, BVerwGE 44, 235/238; BayVGH vom 25.11.1996 - Az. 22 B 96.547, bestätigt durch BVerwG vom 25.2.1997 - Az. 11 B 5.97)</ref> und kann so auch nicht zu Rechtsansprüchen Einzelner gegenüber einer unterhaltungspflichtigen Gemeinde führen.
Rechtsprechung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)
- BayVGH, Beschluss vom 26.06.2007 - 22 ZB 07.214
- BayVGH, Urteil vom 25.11.1996 - 22 B 96.547 - Kein Drittschutz auf Durchführung von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>