Hausbrunnen: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. September 2020, 12:49 Uhr

Das Grundwasser ist zwar nach WHG § 4 Abs. 2 nicht eigentumsfähig. WHG § 46 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Stadt Burgkunstadt (Wasserabgabesatzung - (WAS) vom 08.09.2010 sieht jedoch eine erlaubnisfreie Nutzung vor.

Normen

Rechtsprechung

"Ist Art. 288 AEUV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 oder mit Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I Punkt A Nr. 2 der Richtlinie 91/676 so auszulegen, dass ... b) ein Verbraucher, welcher gesetzlich zur Nutzung des Wassers seines eigenen Hausbrunnens ermächtigt wäre und insofern, als dass durch behauptete unzureichende Aktionspläne der Wert von 50 mg/1 Nitratkonzentration im Wasser seiner Wasser-entnahmestelle (Hausbrunnen) überschritten wird, von dem ihm gesetzlich einge-schränkt zustehenden Recht der Nutzung des Grundwassers auf seinem Grundei-gentum nicht Gebrauch machen kann, ..."