Regenwasser: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * {{BGH V ZR 142/04}}: "Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
+ | * {{BGH III ZR 1/90}}: "Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende [[Niederschlagswasser]] auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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+ | * [[Regenrückhaltebecken]] | ||
+ | * [[Regenüberlaufbecken]] | ||
* [[Waschmaschine]] | * [[Waschmaschine]] | ||
+ | [[Kategorie: Abwasser]] | ||
[[Kategorie: Kommunale Klimapolitik]] | [[Kategorie: Kommunale Klimapolitik]] |
Aktuelle Version vom 8. September 2020, 12:38 Uhr
Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
- BVerwG, Urteil vom 24.01.2011 – 8 C 44.09: Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 – BVerwG 8 C 16.08).
Bundesgerichtshof (BGH)
- BGH, Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04: "Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BGH, Urteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90: "Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Oberlandesgerichte
- OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.1974 - 1 U 557/73 = MDR 1975, 403 - Eigentumsstörung durch eindringendes Regenwasser
Publikationen
- Oliver Decken / Rita A. Herrmann (Hrsg.), Kommunale Klimapolitik - Klimaschutz und Anpassungs-Strategien, 1. Auflage 2018, Verein zur Förderung kommunalpolitischer Arbeit - Alternative Kommunalpolitik (AKP) e.V., ISBN 9783980364195, S. 33