Beseitigungsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH V ZR 142/04}}: "Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH V ZR 142/04}}: "Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH III ZR 1/90}}: "Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende [[Niederschlagswasser]] auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BGH III ZR 1/90}}: "Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende [[Niederschlagswasser]] auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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===Oberlandesgerichte===
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==Fußnoten==
 
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Version vom 8. September 2020, 12:35 Uhr

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 04.02.2005 - V ZR 142/04: "Die Beseitigungspflicht des für eine Bodenkontamination auf dem Nachbargrundstück Verantwortlichen ist nicht auf das Abtragen und Entsorgen des verunreinigten Erdreichs beschränkt, sondern umfaßt auch die anschließende Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des beeinträchtigten Grundstücks."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90: "Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Fußnoten

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