Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. September 2020, 22:17 Uhr

Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist nach WHG § 89 Abs. 1 Satz 1 zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner (WHG § 89 Abs. 1 Satz 2). Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage nach WHG § 89 Abs. 2 Satz 1 zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird (WHG § 89 Abs. 2 Satz 3).

Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 06.05.1999 - III ZR 89/97: "a) Der Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG wird durch den Schutzbereich der Norm bestimmt. b) Dieser Schutzbereich ist weit gesteckt. In ihn fallen grundsätzlich alle Vermögensnachteile, die einem berechtigten Benutzer des Grundwassers durch die Belastung mit Schadstoffen aus den Anlagen anderer entstehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob jener das geförderte Grundwasser weiter nutzen oder es lediglich abpumpen will."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Fußnoten

<references/>