Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Oberirdisches Gewässer|Oberirdische Gewässer]] sind, soweit sie nicht nach {{WHG 28}} als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden,nach {{WHG 27}} Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass
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[[Oberirdisches Gewässer|Oberirdische Gewässer]] sind, soweit sie nicht nach {{WHG 28}} als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nach {{WHG 27}} Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass
 
#eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
 
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==Normen==
 
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* {{WHG 27}}
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* {{WHG 28}}
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Gewässerunterhaltung]]
 
* [[Gewässerunterhaltung]]
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* [[Maßnahmenprogramm (Wasserrecht)]]
  
 
[[Kategorie:Wasserrecht]]</noinclude>
 
[[Kategorie:Wasserrecht]]</noinclude>

Aktuelle Version vom 6. September 2020, 17:45 Uhr

Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, nach WHG § 27 Abs. 1 so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Oberirdische Gewässer, die nach WHG § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind nach WHG § 27 Abs. 2 so zu bewirtschaften, dass

  1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
  2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

Normen

Siehe auch