EU-Richtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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* EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - Slg. 1982, 53 (71), vom 26. Februar 1986 - RS 152/84 - Slg. 1986, 737 (748) und vom 23. Februar 1994 - C 236/92 - Slg. 1994, I 497 (502))
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==Publikationen==
 
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===Lexika===
 
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*[https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_%28EU%29 Wikipedia]
 
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===Fachbücher===
 
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* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2966 (Ziffer 6.3)
 
* {{ISBN 9783782505475}} Pos. 2966 (Ziffer 6.3)
  
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Aktuelle Version vom 3. September 2020, 13:04 Uhr

Unmittelbarer Rückgriff auf EU-Richtlinien

Ein unmittelbarer Rückgriff auf eine EU-Richtlinie ist möglich, um eine gesetzliche Anwendungslücke zu schließen. "Dem steht nicht entgegen, dass Richtlinien nicht unmittelbar gelten, sondern für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind und diesen die Wahl der Form und der Mittel überlassen (Art. 189 Abs. 3 EGV). Die Tatsache, dass sie an die Mitgliedstaaten adressiert und ihrer Natur nach auf eine Umsetzung angelegt sind, schließt nicht aus, dass sie unmittelbare Wirkung entfalten können. Dieser Fall kann eintreten, wenn eine Richtlinie bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist von einem Mitgliedstaat nicht, nicht vollständig oder unzulänglich umgesetzt ist. Voraussetzung ist, dass die Richtlinie eine unbedingte Regelung enthält. Dies trifft zu, wenn ihre Anwendung weder an Bedingungen geknüpft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG-Organs oder des Mitgliedstaats abhängt. Hinzu kommen muss, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie ergeben, hinreichend bestimmt umschrieben sind<ref>(vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - Slg. 1982, 53 (71), vom 26. Februar 1986 - RS 152/84 - Slg. 1986, 737 (748) und vom 23. Februar 1994 - C 236/92 - Slg. 1994, I 497 (502))</ref>."<ref>BVerwG, Urteil vom 25.01.1996 - 4 C 5.95 Abs. 14</ref>

Normen

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

  • AEUV Art. 288 (ex-Artikel 249 EGV): Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

  • WHG § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

  • EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - RS 8/81 - Slg. 1982, 53 (71), vom 26. Februar 1986 - RS 152/84 - Slg. 1986, 737 (748) und vom 23. Februar 1994 - C 236/92 - Slg. 1994, I 497 (502))

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2966 (Ziffer 6.3)

Siehe auch

Fußnoten

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