Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen: Unterschied zwischen den Versionen

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Es besteht für jedermann ein [[Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen]], siehe {{BayUIG}}.  Nach {{BayUIG 3}} Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des {{BayUIG}} Anspruch auf freien Zugang zu [[Umweltinformationen]], über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des {{BayUIG 2}} Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. ({{BayUIG 3}} Abs. 1 Satz 2<noinclude>
 
Es besteht für jedermann ein [[Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen]], siehe {{BayUIG}}.  Nach {{BayUIG 3}} Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des {{BayUIG}} Anspruch auf freien Zugang zu [[Umweltinformationen]], über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des {{BayUIG 2}} Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. ({{BayUIG 3}} Abs. 1 Satz 2<noinclude>
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Version vom 11. August 2020, 14:16 Uhr

Es besteht für jedermann ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, siehe Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006. Nach BayUIG Art. 3 Absatz 1 Satz 1 hat jede Person nach Maßgabe des Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) vom 8. Dezember 2006 Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinn des BayUIG Art. 2 Abs. 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt. (BayUIG Art. 3 Abs. 1 Satz 2

Normen

Fußnoten

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