Private Schöpfer eines amtlichen Werks: Unterschied zwischen den Versionen

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"...bei der gebotenen engen Auslegung<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3)</ref> der Ausnahmevorschrift des {{UrhG 5}} kann von einem [[Amtliches Werk|amtlichen Werk]] nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „Enteignung“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.
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"...bei der gebotenen engen Auslegung<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3)</ref> der Ausnahmevorschrift des {{UrhG 5}} kann von einem [[Amtliches Werk|amtlichen Werk]] nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „[[Enteignung]]“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.
  
 
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Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen<ref>(von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768)</ref>. ... in diesen Fällen [richtet sich] der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7)</ref>."<ref>{{OLG Zweibrücken 4 U 37/18}} Abs. 26 f.</ref><noinclude>
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Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen<ref>(von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768)</ref>. ... in diesen Fällen ''[richtet sich]''<ref>red. Ergänzung</ref> der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7)</ref>."<ref>{{OLG Zweibrücken 4 U 37/18}} Abs. 26 f.</ref><noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==

Aktuelle Version vom 24. Juli 2020, 11:33 Uhr

"...bei der gebotenen engen Auslegung<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 3)</ref> der Ausnahmevorschrift des UrhG § 5 kann von einem amtlichen Werk nur dann ausgegangen werden, wenn dieses Werk von vornherein hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt war. Die Vorschrift rechtfertigt es hingegen nicht, Werke, die ursprünglich zu nicht amtlichen Zwecken erstellt wurden und demzufolge Urheberrechtsschutz genossen haben, zu amtlichen Äußerungen „umzuwidmen“ und auf diese Weise eine nachträgliche „Enteignung“ privater Urheber im Wege einer Art von vergütungsloser Zwangslizenz herbeizuführen.

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Zwar kann die öffentliche Hand sich privater Schöpfer bedienen, um amtliche Werke zu erschaffen<ref>(von Ungern-Sternberg, GRUR 1977, 766, 768)</ref>. ... in diesen Fällen [richtet sich]<ref>red. Ergänzung</ref> der amtliche Charakter eines Werks allein danach, ob sein Inhalt dem Amt zuzurechnen, also auf den Träger öffentlicher Gewalt zurückzuführen ist<ref>(BeckOK UrhR aaO § 5 Rdnr. 7)</ref>."<ref>OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2019 - 4 U 37/18 Abs. 26 f.</ref>

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

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