Kinderspielplatz: Unterschied zwischen den Versionen

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* [[Stadtratssitzung-2016-06-07#06_Anlegung_eines_Kinderspielplatzes_in_Weidnitz|Stadtratssitzung am 07.06.206 TOP 06]]: Anlegung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Weidnitz]]
 
  
 
* [[Stadtratssitzung-2016-08-09]]: Errichtung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Weidnitz]]
 
* [[Stadtratssitzung-2016-08-09]]: Errichtung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Weidnitz]]
 
 
* [[Stadtratssitzung-2016-08-09]]: Errichtung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Mainklein]]
 
* [[Stadtratssitzung-2016-08-09]]: Errichtung eines [[Kinderspielplatz Weidnitz|Kinderspielplatzes in Mainklein]]
  
 
==Normen==
 
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* {{BayBO 7}} Begrünung, Kinderspielplätze  
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* {{BayBO 7}} Abs. 3 ([[Begrünung]], [[Kinderspielplätze]]): Bei der Errichtung von [[Gebäude|Gebäuden]] mit mehr als drei [[Wohnung|Wohnungen]] ist auf dem [[Baugrundstück]] oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer [[Kinderspielplatz]] anzulegen. Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine [[Gemeinschaftsanlage]] oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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* [[Kinderspielplatz Weidnitz]] (Projekt)
 
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Aktuelle Version vom 16. Juni 2020, 08:21 Uhr

Stadt Burgkunstadt

{{#ask: Stichwort::Kinderspielplatz |?Stadtratssitzung |?Beschluss |?Maßnahme |?Sollkosten |?Istkosten |?Erledigt#√,Nein |mainlabel=Tagesordnungspunkt |sort=Stadtratssitzung |order=desc}}

Haushalt

Stadtrat

Normen

  • BayBO Art. 7 Abs. 3 (Begrünung, Kinderspielplätze): Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Das gilt nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Kinderspielplätzen verlangt werden.

Siehe auch

Links