Gebietserhaltungsanspruch: Unterschied zwischen den Versionen

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**"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
 
**"1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
**2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der [[Gebietsart]] einen [[Gebietserhaltungsanspruch|Schutzanspruch]], der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
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**2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der [[Gebietsart]] einen [[Gebietserhaltungsanspruch|Schutzanspruch]], der über das [[Rücksichtnahmegebot]] hinausgeht.
 
**3. Ein Verstoß gegen das in {{BauNVO 15}} I enthaltene [[Rücksichtnahmegebot]] ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
 
**3. Ein Verstoß gegen das in {{BauNVO 15}} I enthaltene [[Rücksichtnahmegebot]] ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
 
**4. Auch Festsetzungen nach {{BauNVO 12}} II sind nachbarschützend.
 
**4. Auch Festsetzungen nach {{BauNVO 12}} II sind nachbarschützend.

Version vom 11. Juni 2020, 11:46 Uhr


Rechtsprechung

  • BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 = BVerwGE 94, 151:
    • "1. Soweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Typenzwang für bauplanungsrechtliche Festsetzungen unterliegen, sind sie Gegenstand der revisionsgerichtlichen Auslegung und Überprüfung.
    • 2. Der Nachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht.
    • 3. Ein Verstoß gegen das in BauNVO § 15 I enthaltene Rücksichtnahmegebot ist ausgeschlossen, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt.
    • 4. Auch Festsetzungen nach BauNVO § 12 II sind nachbarschützend.
    • 5. § 12 II BauNVO stellt auf den gebietsbezogenen Bedarf an Stellplätzen und Garagen ab.
    • 6. Nachbarschutz besteht im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht.
    • 7. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne hat kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion."<ref>Amtliche Leitsätze 1 bis 7</ref>

Publikationen

Siehe auch