Baugrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach {{BauNVO 23}} Abs. 3  Satz 1 Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach {{BauNVO 23}} Abs. 3 Satz 2 zugelassen werden. {{BauNVO 23}} Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.<noinclude>
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Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 16:21 Uhr

Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 1 Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann nach BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2 zugelassen werden. BauNVO § 23 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Normen

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 173

Siehe auch