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Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen [[Bebauung]] aufdrängt und die deshalb nicht als [[Baulücke]] erscheint, liegt nicht innerhalb eines [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhangs]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich [[Außenbereich]]<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>{{BVerwG 4 C 55.81}}, Tz. 13</ref><noinclude>
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Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen [[Bebauung]] aufdrängt und die deshalb nicht als [[Baulücke]] erscheint, liegt nicht innerhalb eines [[Bebauungszusammenhang|Bebauungszusammenhangs]] im Sinne des {{BauGB 34}} Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich [[Außenbereich]]<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>{{BVerwG 4 C 55.81}}, Tz. 13</ref>
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Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>({{BVerwG 4 B 238.96}})</ref>. <noinclude>
  
 
==Rechtsprechung==
 
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==={{BVerwG}}===
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* {{BVerwG 4 B N 37.05}}
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* {{BVerwG 4 B 238.96}}: "Ein unbebautes Grundstück unmittelbar am Waldrand innerhalb einer nach Landes(wald)recht nicht bebaubaren Zone kann gleichwohl Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sein. Bei einem am Waldrand gelegenen Wohngebäude sind die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB gewahrt, wenn es nur abstrakt der Baumwurfgefahr ausgesetzt ist. Landesrecht, das einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne Prüfung bauordnungsrechtlicher Fragen gewährt, verletzt nicht Bundesrecht, auch wenn das konkrete Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig ist."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{BVerwG 4 C 55.81}}
 
* {{BVerwG 4 C 55.81}}
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===Verwaltungsgerichte===
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* {{VG München M 8 K 15.2980}}
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 9. Juni 2020, 12:36 Uhr

Eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche, die so groß ist, daß sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und die deshalb nicht als Baulücke erscheint, liegt nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des BauGB § 34 Abs. 1. Sie ist damit bebauungsrechtlich Außenbereich<ref>(Urteile des Senats vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 und vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102)</ref>.<ref>BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 = NJW 1984, 1576, Tz. 13</ref>

Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden<ref>(BVerwG, Beschluss vom 18.06.1997 - 4 B 238.96 = NVwZ-RR 1998, 157)</ref>.

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Verwaltungsgerichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>