Überwachung der Umweltauswirkungen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach {{BauGB 4}} Abs. 3. ({{BauGB 4c}})<noinclude>
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Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der [[Bauleitplan|Bauleitpläne]] eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im [[Umweltbericht]] nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zum {{BauGB}} angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach {{BauGB 4}} Abs. 3. ({{BauGB 4c}})<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 4. Juni 2020, 16:08 Uhr

Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zum Baugesetzbuch (BauGB) angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach BauGB § 4 Abs. 3. (BauGB § 4c)

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