Bauplanungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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In Deutschland ist das '''Bauplanungsrecht''' (auch: '''Städtebaurecht''') ein Teilgebiet des [[Öffentliches Baurecht|öffentlichen Baurechts]]. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein [[Bauvorhaben]]. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die [[Bauleitplanung]]. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist [[Bundesrecht]]; seine Rechtsquellen sind das [[Baugesetzbuch]] (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: [[Baunutzungsverordnung]] (BauNVO), [[Planzeichenverordnung]] und [[Wertermittlungsverordnung]]. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC)  mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref><noinclude>
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==Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz==
 
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Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG] auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]]) [...].
 
Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG] auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der [[Erschließungsbeitrag|Erschließungsbeiträge]]) [...].
  
 
==Normen==
 
==Normen==
*[http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_74.html Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG]
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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=16.06.1954&Aktenzeichen=1%20PBvV%202/52 BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] Abgrenzung [[Bauordnungsrecht]] - [[Bauplanungsrecht]]
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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=16.06.1954&Aktenzeichen=1%20PBvV%202/52 BVerfG, Rechtsgutachten vom 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52] Abgrenzung [[Bauordnungsrecht]] - Bauplanungsrecht
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==Publikationen==
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* [https://de.wikipedia.org/wiki/Bauplanungsrecht Wikipedia]
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==Siehe auch==
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* [[Öffentliches Baurecht]]
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**[[Bauordnungsrecht]]
  
 
==Fußnoten==
 
==Fußnoten==
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Aktuelle Version vom 2. Juni 2020, 22:04 Uhr

In Deutschland ist das Bauplanungsrecht (auch: Städtebaurecht) ein Teilgebiet des öffentlichen Baurechts. Ihm kommt die Aufgabe zu, die rechtliche Qualität des Bodens und seine Nutzbarkeit festzulegen. Es regelt damit die flächenbezogenen Anforderungen an ein Bauvorhaben. Zielsetzung ist die Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung; zentrales Element hierfür ist die Bauleitplanung. Das Städtebaurecht regelt dementsprechend die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke. Das Städtebaurecht in Deutschland ist Bundesrecht; seine Rechtsquellen sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die auf das Baugesetzbuch gestützten Rechtsverordnungen: Baunutzungsverordnung (BauNVO), Planzeichenverordnung und Wertermittlungsverordnung. Flankiert und ergänzt wird das Städtebaurecht des Bundes durch zahlreiche weitere Rechtsbereiche, die spezialgesetzliche Regelungen für das Bauen enthalten, die zum Teil für alle Bauvorhaben, zum Teil für Bauvorhaben in besonderer örtlicher Lage, teilweise nur für Sonderbauten gelten.<ref>Seite „Bauplanungsrecht“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 12. Februar 2019, 12:35 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Bauplanungsrecht&oldid=185615384 (Abgerufen: 2. Juni 2020, 22:00 UTC) mit Verweis auf https://web.archive.org/web/20090225203910/http://www.bmvbs.de/Stadtentwicklung_-Wohnen/Stadtentwicklung-,1549/Oeffentliches-Baurecht.htm</ref>

Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG auf den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) [...].

Normen

Grundgesetz (GG)

Baugesetzbuch (BauGB)

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />