Dienstaufwandsentschädigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der [[Beamte auf Zeit|Beamte oder die Beamtin auf Zeit]] erhält nach {{KWBG 46}} Abs. 1 für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Sie muss sich innerhalb der in {{KWBG Anlage 2}} bestimmten Beträge halten. Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom [[Landesamt für Statistik]] fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. Die nach Art. 48 Abs. 1 zustehende [[Reisekostenvergütung]] für Reisen innerhalb des Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.<noinclude>
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Der [[Beamte auf Zeit|Beamte oder die Beamtin auf Zeit]] erhält nach {{KWBG 46}} Abs. 1 für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene [[Dienstaufwandsentschädigung]]. Sie muss sich innerhalb der in {{KWBG Anlage 2}} bestimmten Beträge halten. Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom [[Landesamt für Statistik]] fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. Die nach Art. 48 Abs. 1 zustehende [[Reisekostenvergütung]] für Reisen innerhalb des Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.<noinclude>
  
 
==[[Dienstaufwandsentschädigung der ersten Bürgermeisterin Stadt Burgkunstadt]]==
 
==[[Dienstaufwandsentschädigung der ersten Bürgermeisterin Stadt Burgkunstadt]]==

Version vom 31. Mai 2020, 22:02 Uhr

Der Beamte oder die Beamtin auf Zeit erhält nach KWBG Art. 46 Abs. 1 für die durch das Amt bedingten Mehraufwendungen in der Lebensführung eine angemessene Dienstaufwandsentschädigung. Sie muss sich innerhalb der in KWBG Anlage 2 (zu Art. 46 Abs. 1) bestimmten Beträge halten. Der anzuwendende Rahmensatz bestimmt sich nach der letzten vom Landesamt für Statistik fortgeschriebenen und früher als drei Monate vor der Wahl veröffentlichten Einwohnerzahl. Die nach Art. 48 Abs. 1 zustehende Reisekostenvergütung für Reisen innerhalb des Gebiets des Dienstherrn ist mit der Dienstaufwandsentschädigung abgegolten; das gilt nicht für Fahrkostenerstattung und Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung.

Dienstaufwandsentschädigung der ersten Bürgermeisterin Stadt Burgkunstadt

In der Stadtratssitzung vom 5.5.2020: wurde in nichtöffentlicher Sitzung die monatliche Dienstaufwandsentschädigung der ersten Bürgermeisterin auf 493,97 € festgesetzt.

Normen