Raumordnung des Bundes: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Gesamtraum der [[Bundesrepublik Deutschland]] und seine Teilräume sind nach {{ROG 1}} Abs. 1 Satz 1 durch [[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]], durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach {{ROG 1}} Absatz 1 ist eine [[Nachhaltigkeit|nachhaltige]] [[Raumentwicklung]], die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt ({{ROG 1}} Abs. 2).<noinclude>
 
Der Gesamtraum der [[Bundesrepublik Deutschland]] und seine Teilräume sind nach {{ROG 1}} Abs. 1 Satz 1 durch [[Raumordnungsplan|Raumordnungspläne]], durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach {{ROG 1}} Absatz 1 ist eine [[Nachhaltigkeit|nachhaltige]] [[Raumentwicklung]], die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt ({{ROG 1}} Abs. 2).<noinclude>
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Version vom 31. Mai 2020, 19:53 Uhr

Der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume sind nach ROG § 1 Abs. 1 Satz 1 durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Leitvorstellung bei der Erfüllung der Aufgabe nach ROG § 1 Absatz 1 ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den Teilräumen führt (ROG § 1 Abs. 2).

Siehe auch

Fußnoten

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