Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach {{BGB 73}} auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.<noinclude> | + | Sinkt die [[Mitgliederzahl|Zahl der Vereinsmitglieder]] unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach {{BGB 73}} auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.<noinclude> |
==Normen== | ==Normen== |
Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 14:03 Uhr
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht nach BGB § 73 auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.