Namenszusatz: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
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* {{OLG Celle 13 U 47/98}}: "Ein einmaliger Verstoß des Vorsitzenden eines eingetragenen Vereins gegen § 65 BGB - Angabe des Zusatzes "e.V." - beim Abschluß von Verträgen führt nicht zu einer [[Rechtsscheinhaftung]] entsprechend {{BGB 54}} S. 2."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
* [[Eintragung in das Vereinsregister]]
 
* [[Eintragung in das Vereinsregister]]
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Vereinsrecht]]</noinclude>
 
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Aktuelle Version vom 28. Mai 2020, 08:26 Uhr

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein" (BGB § 65).

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references/>