Beschwerde (Petitionsrecht): Unterschied zwischen den Versionen

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* {{GO 56}} Abs. 3: Jeder [[Gemeindeeinwohner]] kann sich mit [[Eingabe]]n und [[Beschwerde]]n an den [[Gemeinderat]] wenden.
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* {{FamFG 58}} Abs. 1: Die [[Beschwerde]] findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
  
 
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Version vom 28. Mai 2020, 08:01 Uhr

Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • FamFG § 58 Abs. 1: Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Siehe auch