Bürgerversammlung 2020 am 13.02.2020: Unterschied zwischen den Versionen

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* [https://berndweickert1.blogspot.com/2020/01/burgerversammlung-eine-lastige-pflicht.html Bernd Weickert, BLOG vom 24. Januar 2020 - Bürgerversammlung eine lästige Pflicht wie immer]
 
* [https://berndweickert1.blogspot.com/2020/01/burgerversammlung-eine-lastige-pflicht.html Bernd Weickert, BLOG vom 24. Januar 2020 - Bürgerversammlung eine lästige Pflicht wie immer]
  
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Version vom 27. Mai 2020, 17:23 Uhr

Anfragen

Bernd Weickert

1. Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen:

2011 wurden die ersten Grundstückseigentümer aufgefordert, ihre Abwasserleitungen überprüfen zu lassen. Wie viele Grundstückseigentümer wurden bisher dazu aufgefordert? Wie viele müssen noch aufgefordert werden? Wie viele der aufgeforderten Grundstückseigentümer sind der Aufforderung nicht nachgekommen? Gegen wie viele dieser säumigen Grundstückseigentümer wurden Zwangsmittel verhängt?

2. Eigenüberwachung der städtischen Sammelkanäle:

Die Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) verlangt, dass die Sammelkanäle alle 10 Jahre einer eingehenden Sichtprüfung unterzogen werden müssen. Diese Verordnung ist 1995 in Kraft getreten. Das städtische Kanalnetz müsste somit schon zwei Mal komplett überprüft worden sein. Bei Kanälen, die älter als 40 Jahre sind, muss eine Dichtigkeitsprüfung durchgeführt werden. Haben diese Überprüfungen nach EÜV stattgefunden? Wurden die Mängel beseitigt?

3. Straßenzustandsbericht:

Bitte legen Sie eine aktuelle Liste der städtischen Straßen und Plätze vor, aus denen der Sanierungsbedarf hervorgeht. Die Bewertung der Straßen kann beispielsweise in drei Gruppen erfolgen: neuwertig, Reparaturen erforderlich, Komplettsanierung erforderlich. Geben Sie für die Komplettsanierungen an, in welchem Jahr oder in welcher priorisierten Reihenfolge sie erfolgen sollen.

Marcus Dinglreiter

In welcher Höhe wurden in der Amtsperiode seit 2014 welche jährlichen Investitionen in den Ortsteilen und im gesamten Stadtgebiet vorgenommen

(Bitte um eine jährliche Einzelaufstellung und Pro-Kopf-Investitionssummen seit 2014 nach Ortsteilen/Gesamtstadtgebiet)

In welcher Höhe haben welche Stadträte in der Amtsperiode ab 2014 Aufträge von der Stadt Burgkunstadt erhalten?

Ist es richtig, dass das TECnet Obermain sich im Jahr 2019 oder vorher an die Stadt gewandt hat, weil es nach Räumlichkeiten für den Kulturbetrieb im Stadtgebiet Burgkunstadt gesucht hat?

Wenn ja, was haben Sie als Bürgermeisterin unternommen, um einen Umzug von Küps nach Burgkunstadt zu ermöglichen? Wurde der Stadtrat über das Ansiedlungsinteresse informiert?

Welche Maßnahmen ergreift die Stadt, um Leerstände zu beenden?

Wie wird das Volksbegehren-Gesetz bezüglich der Gewässerrandstreifen in Burgkunstadt umgesetzt?

4. Haushaltssatzung 2020:

Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) lautet: „Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.“ Das ist bis heute für das Jahr 2020 nicht geschehen. Wie sieht der Zeitplan für die Beratung und Verabschiedung des Haushaltsplans 2020 aus?

Anträge gemäß Art. 18 Abs. 4 GO

Bernd Weickert

1. Der Stadtrat möge unverzüglich die Haushaltssatzung 2020 beraten und beschließen.

Begründung: Nach Art. 65 Abs. 2 GO muss die Haushaltssatzung bis 30. November des Vorjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ohne den zur Haushaltssatzung gehörigen Haushaltsplan ist ein sparsames planvolles Wirtschaften nicht möglich.

2. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, allen Bürgern, die bisher noch nicht zur Eigenüberwachung der privaten Abwasserleitungen aufgefordert wurden, bis spätestens Ende 2020 das Aufforderungsschreiben zuzuschicken.

Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der privaten Abwasserleitungen. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt. Es widerspricht dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, einige Bürger zur Überwachung zu verpflichten, andere jedoch erst in 20 Jahren.

3. Der Stadtrat möge die Verwaltung beauftragen, die in der EÜV geforderten Überprüfungen der Sammelkanäle bis Ende 2020 durchzuführen.

Begründung: Die EÜV verlangt die Überwachung der öffentlichen Sammelkanäle. Durch undichte Abwasserleitungen können Schadstoffe in das Erdreich gelangen. Es sickert Grund- und Regenwasser in die Leitungen ein, das der Kläranlage zugeführt wird und so zu mehr Abwasser führt.

4. Der Stadtrat möge beschließen, dass die Sitzungsprotokolle der öffentlichen Stadtratssitzungen im vollen Wortlaut im Internet veröffentlicht werden.

Begründung: Andere Gemeinden in Bayern veröffentlichen schon längst die Sitzungsprotokolle im Internet. Bisher können die Protokolle in Burgkunstadt nur im Rathaus eingesehen werden. Im Zuge einer bürgerfreundlichen Verwaltung ist die Veröffentlichung im Internet eine Selbstverständlichkeit.

5. Der Stadtrat möge dafür Sorge tragen, dass die Beschlüsse aus den nichtöffentlichen Teilen der Stadtratssitzung gesetzeskonform veröffentlicht werden.

Begründung: Art. 52 Abs. 3 GO fordert: „Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.“ Der von der Verwaltung gerne verwendete Satz „Der Stadtrat befasste sich mit Grundstücks- und Personalangelegenheiten“ genügt dem Öffentlichkeitsgebot in keiner Weise.

6. Der Stadtrat möge beschließen, dass die Nazisymbolik an der Grundschule (Schwert und Adler) umgehend entfernt wird.

Begründung: 1936 wurde der nach rechts blickende Adler auf dem Eichenkranz mit Hakenkreuz als Hoheitszeichen des Deutschen Reiches definiert. Unter dem Adler ragt ein Schwertrelief aus der Wand. Das Schwert war ein bevorzugtes Symbol im Nationalsozialismus. Mit der Losung "Buch und Schwert" erklärte die Naziführung die gesamte Literatur zur Propagandawaffe. Der Massenmörder Heinrich Himmler liebte die Schwertsymbolik besonders. Nazisymbolik hat an einer Grundschule der Bundesrepublik Deutschland nichts zu suchen.

7. Der Stadtrat möge beschließen, die Kuni-Tremel-Eggert-Straße umzubenennen. Die Kosten, die den Anwohnern dadurch entstehen, soll die Stadt auf Antrag ersetzen.

Begründung: Tremel-Eggert war eine aktive Nationalsozialistin und verbreitete in ihren Werken nationalsozialistisches Gedankengut. Besonders in ihrem Buch „Freund Sansibar“ zeigte sie offen ihren Antisemitismus. Jemand, der angesichts der Verbrechen freiwillig gegen seine jüdischen Mitbürger hetzt, ist ein Täter, kein Mitläufer. Straßen nach Tätern zu benennen, ist ein verbrecherischer Akt gegenüber den Opfern.

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