Anfall an den Fiskus: Unterschied zwischen den Versionen

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Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden nach {{BGB 46}} Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende [[Erbschaft]]<ref>{{BGB 1922}}, {{BGB 1967}}</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ({{BGB 46}} Satz 2).<noinclude>
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Fällt das [[Vereinsvermögen]] an den Fiskus, so finden nach {{BGB 46}} Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende [[Erbschaft]]<ref>{{BGB 1922}}, {{BGB 1967}}</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden ({{BGB 46}} Satz 2).<noinclude>
  
 
==Normen==
 
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2020, 06:59 Uhr

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden nach BGB § 46 Satz 1 die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft<ref>BGB § 1922, BGB § 1967</ref> entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden (BGB § 46 Satz 2).

Normen

Fußnoten

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