Schadensersatzpflicht der Liquidatoren: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 26. Mai 2020, 21:24 Uhr
Liquidatoren, welche die ihnen nach dem BGB § 42 Abs. 2 und den BGB § 50, BGB § 51 und BGB § 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, nach BGB § 53 den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
Normen
- BGB § 42 Abs. 2 (Insolvenz): Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
- BGB § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren