Schadensersatzpflicht der Liquidatoren: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGB 42}} Abs. 2 ([[Insolvenz]]): Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat im Falle der [[Zahlungsunfähigkeit]] oder der [[Überschuldung]] die [[Eröffnung des Insolvenzverfahrens]] zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als [[Gesamtschuldner]].
 
* {{BGB 42}} Abs. 2 ([[Insolvenz]]): Der [[Vorstand des Vereins|Vorstand]] hat im Falle der [[Zahlungsunfähigkeit]] oder der [[Überschuldung]] die [[Eröffnung des Insolvenzverfahrens]] zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als [[Gesamtschuldner]].

Version vom 26. Mai 2020, 21:24 Uhr

Liquidatoren, welche die ihnen nach dem BGB § 42 Abs. 2 und den BGB § 50, BGB § 51 und BGB § 52 obliegenden Verpflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den Anfallberechtigten ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, nach BGB § 53 den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

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